Häufige Fragen

Ihre Fragen – unsere Antworten

Mitgliedschaft, Wohnungen, Service – alles Wichtige im Überblick

Ob Mitgliedschaft, Vertreterwahlen, Wohnungssuche oder Reparaturmeldungen – hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Genossenschaft. Von Betriebskosten bis zum Wohnungswechsel: Wir bieten transparente Informationen und praktische Hinweise, damit Sie jederzeit bestens informiert sind. Klar, direkt und zuverlässig.

Mitgliedschaft

Eine Wohnung kann jeder Bürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres beantragen.
Dazu füllen Sie einen Wohnungsantrag (siehe Formulare) aus und senden diesen an die WoGe.
Ja, lt. Satzung der Genossenschaft ist der Erwerb einer Wohnung mit der Mitgliedschaft in der WoGe verbunden. Für eine Mitgliedschaft sind 2 Geschäftsanteile (1 Anteil = 153,39 €) plus 25,56 € Eintrittsgeld zu zahlen. Die weiteren Geschäftsanteile richten sich nach der Anzahl der Räume der Wohnung.

Vertreter

Wählbar ist jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die zum Zeitpunkt der Vertreterwahl Mitglied der Genossenschaft ist und zum Zeitpunkt der Wahl nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört.

Die Vertreterwahlen, die lt. Satzung alle 5 Jahre stattfinden, entscheiden nach Stimmenmehrheit, ob Sie gewählt wurden.

  • Vertreter fungieren für die Bewohner ihres Wohngebietes (Wahlbezirk) als direkter Draht zum Vorstand
  • sie lassen sich Sachverhalte erklären, kritisieren, loben und liefern Ideen
  • sie informieren sich über die Geschäftspolitik
  • geben Meinungen und Fragen der Nachbarn weiter
  • vertreten die Interessen der Genossenschaft
  • haben Mitbestimmungsrechte lt. Satzung
  • können Auskünfte beim Vorstand in Angelegenheiten der Genossenschaft einholen

Außerdem fassen Vertreter gemäß Satzung in der jährlichen Vertreterversammlung Beschlüsse zu wichtigen Themen, darunter Satzungsänderungen, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung der Gewinn- oder Verlustrechnung, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.

Wohnung

Der Abrechnungszyklus bei unserer WoGe ist vom 01.01. – 31.12. eines Jahres. Nach Ablauf dieser Zeit erhält man im darauffolgenden Sommer (ca. Juli/August je nach Fertigstellung) die Betriebskostenabrechnung.
Reparaturen können jederzeit angemeldet werden. Entweder telefonisch direkt in der Abteilung Technik – Telefon: 03531 6085 41 oder 42, persönlich in unserer Geschäftsstelle oder per Postkarte in unseren Briefkasten direkt am Eingangstor.

Für Havarien und dringende Reparaturen sprechen Sie bitte auf unseren Anrufbeantworter unter der Telefonnummer:
03531 60850.

Ihre Meldung wird automatisch per Signal an den diensthabenden Leitungsdienst weitergeleitet, der umgehend die erforderlichen Maßnahmen einleiten wird.

Bitte geben Sie in Ihrer Nachricht folgende Informationen an:

  • Ihren Namen
  • Ihre Anschrift
  • eine detaillierte Beschreibung des Schadens
  • Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen

Wichtig: Meldungen zu Bagatellschäden, also nicht dringenden Reparaturen, wie z. B. tropfende Wasserhähne, defekte Steckdosen oder Lichtschalter, sind nicht auf den Anrufbeantworter zu sprechen. Diese Reparaturen können während der regulären Geschäftszeiten gemeldet werden.

Zuerst von unten gegen den Rauchwarnmelder drücken (z. B. mit einem Besenstil), damit der Ton erlischt, und danach umgehend der WoGe melden.
Jeder Haushalt bekommt 1x jährlich einen Abfallkalender vom Abfallentsorgungs- verband zugesandt, dort ist eine Wertstoffkarte zur Anmeldung des Sperrmülls beigelegt. Ebenfalls kann der Sperrmüll unter www.schwarze-elster.de angemeldet werden.
Ja auf jeden Fall, jedoch unbedingt bei der WoGe melden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Auf jeden Fall bei der WoGe beantragen.
Nein, Gäste-Wohnungen werden nur an Genossenschaftsmitglieder vermietet.

Kündigung Wohnung / Beendigung Mitgliedschaft

Eine Kündigung muss immer schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Eine E-Mail reicht hier nicht. Die Kündigungsfristen entnehmen Sie Ihrem Mietvertrag. Die Beendigung der Mitgliedschaft einschließlich Fristen ist in der Satzung geregelt.
Nein, nicht zwingend. Haben Sie allerdings in der nächsten Zeit keinen Bedarf an Wohnraum, wäre es für Sie sinnvoll.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (Geschäftsanteile) kann laut Satzung § 12, Absatz 4, erst mit Feststellung der Bilanz durch die Vertreter erfolgen.